Lehrberechtigung für Freiballonfahrer
§ 60
(1) Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
(2) Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
- a) seit mindestens 24 Monaten einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
- b) mindestens 100 Freiballonflüge als verantwortlicher Pilot, davon 50 innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.
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