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§ 3 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Mindestalter

§ 3

(1) Es müssen vollendet haben:

  1. 1. das 14. Lebensjahr: Flugschüler,
  2. 2. das 15. Lebensjahr: Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
  3. 3. das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
  4. 4. das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
  5. 5. das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte
  6. 6. das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.

(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.

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