Aufrechterhaltung und Erneuerung von mit Ultraleichtscheinen verbundenen Klassenberechtigungen
§ 24g
(1) Klassenberechtigungen für Inhaber von Ultraleichtscheinen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen für deren Aufrechterhaltung 2 Jahre gültig.
(2) Für die Aufrechterhaltung einer Klassenberechtigung hat der Pilot ab dem Zeitpunkt des Ablaufens eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:
- 1. Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/A während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder einmotorigen kolbengetriebenen Motorflugzeugen. Im Falle der Durchführung eines mindestens einstündigen und im Flugbuch dokumentierten Übungsflugs mit einem berechtigten Fluglehrer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug innerhalb der letzten 12 Monate reduziert sich die erforderliche Flugzeit auf 12 Stunden. In der Flugzeit müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen sowie, falls kein Übungsflug durchgeführt wird, mindestens 10 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein.
- 2. Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/G während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein müssen,
- 3. Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/T während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Tragschraubern, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein müssen.
- 4. Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/M während der vergangenen 24 Monate mindestens 30 Starts und 30 Landungen als verantwortlicher Pilot mit Motorgleitschirmen mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 kg, wobei mindestens 10 Starts und 10 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate enthalten sein müssen.
(3) Die zur Aufrechterhaltung gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugstunden sowie Starts und Landungen sind durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch zu dokumentieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Berechtigung durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden (Prüfervermerk). Eine Kopie des Prüfervermerks ist innerhalb von vier Wochen nach Vornahme vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Werden die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, darf die entsprechende Klassenberechtigung nicht ausgeübt werden, bevor diese gemäß Abs. 5 erneuert wurde.
(5) Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung für Ultraleichtscheine ist ein einwandfreier Überprüfungsflug unter Anwendung von § 24d erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem berechtigten Prüfer für Ultraleichtpiloten (§ 24i) festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Beträgt der Zeitraum, in welchem die Klassenberechtigung gemäß Abs. 4 nicht ausgeübt werden durfte, mehr als 2 Jahre, so ist für eine Erneuerung der Berechtigung ein gesonderter Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, nachzuweisen. Eine Kopie des Protokolls des Überprüfungsflugs beziehungsweise des Prüfungsprotokolls ist innerhalb von vier Wochen vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
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