Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24c
(1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
- 1. Luftrecht,
- 2. Menschliches Leistungsvermögen,
- 3. Meteorologie,
- 4. Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),
- 5. Aerodynamik,
- 6. Betriebliche Verfahren,
- 7. Flugleistung und Flugplanung,
- 8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde und
- 9. Navigation
(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
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