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§ 142 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Übergangsbestimmungen

§ 142

(1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.

(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.

(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.

(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.

(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.

(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.

(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.

(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.

(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.

(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die

  1. 1. gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
  2. 2. eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

    gelten ab diesem Zeitpunkt als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1 beziehungsweise als genehmigte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 2 und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.

(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.

(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.

(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.

(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.

(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.

(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.

(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.

(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.

(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.

(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.

(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.

(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.

(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.

(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.

(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.

(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.

(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.

(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.

(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.

(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.

(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.

(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.

(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.

(38) Die Bestimmung des § 24 ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.

(39) Die Bestimmungen des § 64 Abs.4 bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.

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