Praktische Bordtelefonistenprüfung
§ 107
Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)