I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1
(1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
- 1. Scheine für Piloten (lit. a bis g) und technisches Bedienungspersonal (lit. h bis k):
- a. Ultraleichtschein,
- b. Freiballonfahrerschein,
- c. Segelfliegerschein,
- d. Fallschirmspringerschein,
- e. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
- f. Sonderpilotenschein,
- g. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
- h. Bordnavigatorenschein,
- i. Bordfunkerschein,
- j. Bordtelefonistenschein und
- k. Bordtechnikerschein.
- 2. Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
- a. Luftfahrzeugwartschein,
- b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
- c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
- d. Flugdienstberaterschein und
- e. Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 , zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 , ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 .
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
- 1. der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
- 2. das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)