Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 8.
(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
(2) Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40077634
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