Vollziehung
§ 14.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich des § 12 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40201610
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