Errichtung und Rechtsstellung
§ 1.
(1) Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.
(2) Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40201608
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