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§ 8 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Aufgaben des Kuratoriums

§ 8.

(1) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. Vertretung des AÖF nach außen;
  2. 2. Erlassung einer Geschäftsordnung;
  3. 3. Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers;
  4. 4. Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;
  5. 5. Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2;
  6. 6. Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Abs. 5;
  7. 7. Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Abs. 6.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Bei Genehmigung von Zuwendungen hat der AÖF die Bedürftigkeit des Einreichers unter Berücksichtigung aller diesem zur Verfügung stehenden Vermögenschaften und Einkunftsquellen zu überprüfen.

(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.

(5) Das Kuratorium hat jährlich einen Finanzplan zu erstellen, der sich an den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren hat und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 15. Dezember des vorangehenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.

(6) Das Kuratorium hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht samt Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser hat eine Information über die Finanzgebarung (Reinvermögen, Bestands- und Erfolgsrechnung) zu enthalten.

Schlagworte

Bestandsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40224707

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