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§ 4 SUBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

§ 4.

Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20004756

Dokumentnummer

NOR40077533

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