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Artikel 7 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2006

Artikel 7

Führung akademischer Grade

(1) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Volksrepublik China

(2) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Republik Österreich

(3) Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten akademischen Grade durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.

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