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§ 14d PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Technische Spezifikation und Umsetzung

§ 14d.

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

  1. 1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für
  1. a) Patientenverfügungen in ELGA, sowie
  2. b) die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die
  1. zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
  1. 2. die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie
  2. 3. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40264125

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