Inbetriebnahme von Tunneln
§ 8.
(1) Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
(2) Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:
- 1. die entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und
- 2. die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.
(3) Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.
Schlagworte
Alarmplan
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20004722
Dokumentnummer
NOR40125579
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