Zeitpunkt der Kennzeichnung
§ 3.
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen Eigenschaften eines Exemplars eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens erlauben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004705
Dokumentnummer
NOR40077202
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