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§ 3 Arten–Kennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2006

Zeitpunkt der Kennzeichnung

§ 3.

Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen Eigenschaften eines Exemplars eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens erlauben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004705

Dokumentnummer

NOR40077202

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