Berichtszeitraum, Periodizität
§ 2
(1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.
(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40077065
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