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§ 8a Bundes-LärmV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

§ 8a.

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40235816

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