Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
§ 8a.
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40235816
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)