Anforderungen an (Teil‑)Aktionspläne
§ 10.
(Teil‑)Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken, der Eisenbahnstrecken und der Straßenbahnstrecken, der Flughäfen und Großflughäfen, der Gelände für industrielle Tätigkeiten und der ruhigen Gebiete,
- 2. die für die Ausarbeitung des (Teil)Aktionsplans zuständige Behörde,
- 3. die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte,
- 4. eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten,
- 5. die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,
- 6. die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
- 7. die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
- 8. die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
- 9. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,
- 10. die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,
- 11. die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,
- 12. verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,
- 13. die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des (Teil) Aktionsplans,
- 14. eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und
- 15. soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40215412
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