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§ 4 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Wahlkundmachungen

§ 4

Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.

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