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§ 49 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2016

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 49

(1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

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