Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin
§ 39
(1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.
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