Gültigkeit der Stimmen
§ 30
- 1. wahlwerbende Personen gewählt werden, die in einem verlautbarten Wahlvorschlag enthalten sind und
- 2. aus deren Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte.
(2) Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der von der Kreiswahlkommission übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet wurde,
- 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teils oder durch sonstige Beschädigungen derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte, oder
- 3. überhaupt keine wahlwerbenden Personen bzw. kein Wahlvorschlag bezeichnet wurden.
(3) Die Stimme für die jeweilige zu wählende Funktion ist ungültig, wenn
- 1. für die zu wählenden Funktionen auf dem amtlichen Stimmzettel jeweils mehr als eine Stimme abgegeben wurde oder
- 2. aus den vom/von der Wähler/Wählerin angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen er/sie wählen wollte.
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie
- 1. sofern sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültiger Stimmzettel, wenn sie verschieden lauten,
- 2. als ein gültiger Stimmzettel, wenn
- a. gleichlautende gültig ausgestellte Stimmzettel enthalten sind oder
- b. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 Z 1 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
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