Aktives und passives Wahlrecht
§ 2
(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.
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