Prüfung der Wahlvorschläge
§ 20
(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach deren Einlangen oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.
(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
- 1. verspätet vorgelegt wurden,
- 2. nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, oder
- 3. nicht genügend wählbare wahlwerbende Personen enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, ausgenommen die Fälle der Abs. 4 und 5.
(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(5) Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich.
(6) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
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