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§ 17 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Benotung

§ 17

Die Benotung der (Gesamt‑)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs. 3), der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sowie der Beurteilungen der Lehrgangs– und Eignungskonferenz. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

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