Kapitel II
Vorbeugende Maßnahmen
Artikel 5
Vorbeugende politische Konzepte und Praktiken zurKorruptionsbekämpfung
(1) Jeder Vertragsstaat entwickelt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte politische Konzepte zur Korruptionsbekämpfung und setzt sie um beziehungsweise wendet sie weiterhin an; diese Konzepte fördern die Beteiligung der Gesellschaft und spiegeln die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht wider.
(2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, wirksame Praktiken zur Korruptionsverhütung einzuführen und zu fördern.
(3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, einschlägige Rechtsinstrumente und Verwaltungsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen auf ihre Zweckdienlichkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu überprüfen.
(4) Die Vertragsstaaten arbeiten soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung untereinander und mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Entwicklung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann die Beteiligung an internationalen Programmen und Projekten zur Korruptionsverhütung einschließen.
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