Artikel 45
Überstellung von Verurteilten
Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, aufgrund deren Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.
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