Artikel 40
Bankgeheimnis
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass im Fall innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten geeignete Mechanismen im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehen, um Hindernisse zu überwinden, die sich aus der Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis ergeben können.
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