vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 12 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Anlage 12

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,

andererseits,

die am 22/04/2002 in Valencia zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,

HABEN BEI DER UNTERZEICHNUNG DIE FOLGENDEN TEXTE ANGENOMMEN:

das Abkommen,

seine Anhänge 1 bis 6, nämlich:

ANHANG 1

Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen

ANHANG 2

Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren

ANHANG 3

Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren

ANHANG 4

Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren

ANHANG 5

Durchführungsvorschriften zu Artikel 41

ANHANG 6

Geistiges und gewerbliches Eigentum

und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich:

Protokoll Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien

Protokoll Nr. 3

über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 4

über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien

Protokoll Nr. 5

über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 6

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 7

über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)

ERKLÄRUNGEN ALGERIENS

Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens

Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei

Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens

Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen

Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens

Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens

  1. 1.Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
  1. in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,
  2. im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens

Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als aufgehoben anzusehen.

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens

Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich desAbkommens

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens

(Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)

Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zusammenhängenden Regelungen unberührt.

ERKLÄRUNGEN ALGERIENS

Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens

Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus. Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage.

Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Gemeinschaft und der Türkei

Algerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen.

Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens

Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Europäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren.

Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens

Nach Auffassung Algeriens ist die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.

_____________________

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)