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Artikel 33 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 33

ARTIKEL 33

Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen

(1) Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in den der Versetzung unmittelbar voraus-gehenden 12 Monaten direkt von ihm beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen nachstehender Kategorien:

  1. a)Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:–die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,–die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichts-führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,–die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;b)Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;c)„gesellschaftsintern versetztes Personal“, d.h. die natürlichen Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern

  1. –diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und–die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

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