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Artikel 26 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 26

ARTIKEL 26

(1) Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungs-verfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt Folgendes:

  1. a)Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.b)Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der darin beschriebenen Lage ergeben.

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