Befundübermittlung
§ 8.
Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076421
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