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§ 4 RueckstandskontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2020

Kriterien des Überwachungsplanes

§ 4.

Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:

  1. 1. bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
  2. 2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
  1. a) im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
  2. b) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:
  1. (aa) Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010,
  2. (bb) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005, S. 1),
  3. (cc) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20. Dezember 2006, S. 5) und
  1. c) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage,
  1. zu berücksichtigen.

Schlagworte

Richtwert

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40222545

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