3. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen Bestimmungen für Betriebe
§ 10.
(1) Betriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.
(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere oder lebenden Erzeugnisse der Aquakultur (in Folge als „Tiere“ bezeichnet) folgende Bestimmungen:
- 1. Es dürfen nur Tiere eingebracht oder gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.
- 2. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
- 3. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
- 4. Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer festgelegten Wartezeit noch vor Ablauf der Wartezeit zur weiteren Nutzung, aber nicht direkt zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen tierischer Primärerzeugnisse von diesen Tieren sind jedoch nur nach Ablauf der entsprechenden Wartezeit zulässig. Der über die Tiere Verfügungsberechtigte hat den Beginn und die Dauer der Wartezeiten nachweislich in den die Tiere begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten anzugeben.
(3) Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
- 1. die Wartezeiten eingehalten wurden,
- 2. die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten und
- 3. die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
(4) Fleisch oder Erzeugnisse der Aquakultur dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Schlachtbetrieb oder der Produzent von Erzeugnissen der Aquakultur schriftlich bestätigt, dass
- 1. keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und
- 2. keine Rückstände von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.
(5) Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass diese Erzeugnisse
- 1. von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind,
- 2. auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten,
- 3. von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist und
- 4. auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
Diese schriftliche Bestätigung kann auch Teil bestehender Verträge sein.
(6) Tierische Primärerzeugnisse und Fleisch dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.
(7) Werden ein oder mehrere Tiere von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes oder dem Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur an einen Schlachtbetrieb abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 von dem über diese Tiere Verfügungsberechtigten zu erfüllen.
(8) Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Erstverarbeitungsbetrieb dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, von dieser Person zu erfüllen.
(9) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 gilt im innergemeinschaftlichen Handel und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.
(10) Die Bestätigungen gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40104067
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