2. Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung
§ 2.
(1) Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäßTierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Gesetzesnummer
20004648
Dokumentnummer
NOR40220003
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