6. Abschnitt
Zukunftsvorsorge
§ 19.
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076308
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)