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Art. 1 § 4 FOnV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Elektronische Akteneinsicht

§ 4.

Im Verfahren FinanzOnline ist

  1. 1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
  2. 2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
  1. aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40221873