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§ 1 QZV Chemie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Ziel

§ 1

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

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