Fleisch
§ 2.
(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
- 1. wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
- 2. der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
- a) das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
- b) eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
- c) das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
- 1. Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte der Schlachtung und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen und Z 3;
- 2. Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;
- 3. Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Z 3 anzuwenden sind;
- 4. Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
- 5. Anhang III, Abschnitt VI;
- 6. Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20004636
Dokumentnummer
NOR40142942
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