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§ 7 LM-AnpassungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Temperaturanforderungen für Faschiertes

§ 7.

Abweichend von Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III, Z 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004635

Dokumentnummer

NOR40076213

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