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§ 82d HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82d.

Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften begonnen haben, haben dieses nach den zu Beginn ihres Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen.