Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14
§ 82b.
Bachelorstudien, die vor dem 1. Oktober 2013 begonnen wurden, sind bis zu deren Auslaufen weiterhin mit einer Studienabschnittsgliederung zu führen.
Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14
§ 82b.
Bachelorstudien, die vor dem 1. Oktober 2013 begonnen wurden, sind bis zu deren Auslaufen weiterhin mit einer Studienabschnittsgliederung zu führen.