vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52f HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Zulassung zu außerordentlichen Studien

§ 52f.

(1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.

(2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.

(2a) Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist
  1. a) die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung;
  2. b) im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
  1. 2. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.

(2b) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß § 39 Abs. 3 eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Abs. 2a Z 2 gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.

(3a) Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.

(3b) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.

(3c) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.

(3d) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß § 39a Abs. 3a ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß § 1 Z 1 des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 406/1968, in der geltenden Fassung.

(3e) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

  1. 1. hat durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik) und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) festzulegen;
  2. 2. kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.

(5) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261654