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§ 46 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Zeugnisse

§ 46.

(1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Ist eine Beurteilung gemäß § 43 Abs. 2 nicht vorgesehen, ist der oder dem Studierenden auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

(3) Die Zeugnisse sind vom Hochschulkollegium festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die ausstellende Pädagogische Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses;
  2. 2. die Matrikelnummer;
  3. 3. den Familiennamen und die Vornamen;
  4. 4. das Geburtsdatum;
  5. 5. die Bezeichnung des Studiums;
  6. 6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
  7. 7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
  8. 8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
  9. 9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(4) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.

(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 44, BGBl. I Nr. 93x/2021)

(7) Die Pädagogische Hochschule hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(8) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 42 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.

(9) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass eine Gesamtbeurteilung im studienabschließenden Zeugnis aufzunehmen ist. Näheres ist in der Satzung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237290