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§ 39b HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 39b.

(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses Hauptstückes Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(7) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

Schlagworte

Arbeitsaufteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237287

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