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§ 23 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Aufgaben der Praxisschulen

§ 23.

Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

Schlagworte

Erziehungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261640

Stichworte