Artikel 2
Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004624
Dokumentnummer
NOR40075747
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