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§ 2 B-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

§ 2

(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle von Verweisen auf das ASchG Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des B-BSG treten und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

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