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Artikel 21 DBA – Rumaenien neu

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Universität, eines College, einer Schule oder einer ähnlichen ohne Gewinnabsicht tätigen Bildungseinrichtung, die von der Regierung des anderen Vertragsstaats anerkannt wird, im anderen Staat nicht länger als zwei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Einreise in den anderen Vertragsstaat ausschließlich zu Unterrichts- und/oder Forschungszwecken an einer solchen Bildungseinrichtung aufhält, ist von der Besteuerung in Bezug auf ihre Vergütungen für den Unterricht oder die Forschung im anderen Vertragsstaat ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse sondern zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075691

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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